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Rupp



Anmeldungsdatum: 03.05.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.06.2007, 13:20    Titel: nochmal Rupp

Günther Rupp
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Sehr geehrte Damen und Herren Straßenkünstler.
In Bezug Art.5 Abs.3. Satz 1 GG.
Bin ich ein Bildermaler. Ob ein Guter oder Schlechter spielt dazu keine Rolle.
Ich Leiste mir nur den Glauben, dass die Kunstfreiheitsgarantie aus Art.5 Abs.3 GG. immer noch so gültig ist, wie sie mit dem Mephisto-Urteil (1971, BVerfGE 30173) definiert wurde.
Es der Staatsgewalt verboten ist, auf den Werk- wie auch den Wirkbereich der Kunst, mit Ordnungspolitischen Maßnahmen zuzugreifen.
Für den Werkbereich das erschaffen der Kunst, scheint der Kunstschutz jedem klar zu sein.
wenn auch mit Schikanen, für das Pflastermalen der Straßenkunst.

Für den Wirkbereich, das Verkaufen von Kunst, hält die Behörde Köln oder in Düsseldorf, ein Splitting der Kunstfreiheitsgarantie für normal.
Weil durch die Gewerbeordnung bereits nachgewiesen sei das das Verkaufen von Kunst nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun hat.
Was formalrechtlich richtig ist, wird zum Sinn absichtlich falsch deklariert.
Dem Sinn wird erklärt. Das Gewerbetreibende die Kunst nicht selber herstellen, keinen Anspruch auf Kunstschutz haben, auch wenn sie hochwertige Kunst verkaufen.

So einfach es zu verstehen ist, läßt sich der Sonderfall gegen die Argumente Ordnungsamt nicht beweisen.
Weil auch die Amts- und Verwaltungsrichter Köln oder Düsseldorf, unangreifbar der Meinung sind, Bilderverkaufen nichts mit der Kunstfreiheit zu tun hat.
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Da auch die Gewerkschaft Kunst und der BBK – Bundesverband Bildender Künstler nicht helfen will.
Ich sei doch ein Spinner.
Muss ich aus dem Bauch raus durch die Instanzen. Zu dem Hin und Her, Pro und Kontra. stellt die Verfassungsrechtsprechung in letzter Instanz fest.
Weil die Vordergerichte im Pro und Kontra bereits festgestellt haben. dass das Verkaufen von Kunst durch keine Kommunalpolitische Straßenordnung eingeschränkt werden kann. braucht auf die Schrankenregelung Art.5 Abs.2 GG. hier mehr weiter eingegangen werden.
Karlsruhe 1981
ich werde erst später auf die Besonderheit aufmerksam wieso die Schrankenregeln Abs.2 keinen Einfluss auf Abs.3 der Kunstfreiheitsgarantie nehmen.
Was sich so als Sieg herausstellt.

Wird von der Stadtverwaltung Köln wieder abgewertet.
Nichts desto weniger wird der Stadt Köln vom Verwaltungsgericht angeraten den Straßenkünstler einige Standplätze zur Verfügung zu stellen.
Dann darf da aber nichts ohne Gewerbeschein verkauft werden.
Ja und, stell ich erstaunt fest, und warum nehmt ihr mir den Gewerbeschein dann weg, den ich für das verkaufen von Bilder bereits habe.
Eben darum, weil Sie mit den ewigen Querelen nicht die sittliche Voraussetzung erfüllen ein Gewerbe zu betreiben.
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Ärgerlich wie man mich als Sieger, wieder zum Verlierer der Kunstfreiheitsgarantie machen will.
Mein Kulturpolitischer Disput, wird auch vom Petitionsausschuss im Landtag NRW. abgewiesen,
…Es sei doch Sonnenklar, das Bilderverkaufen ohne Gewerbeschein nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe.
Es hat 20 Jahre verbraucht das OVG-Münster zum Pro und Kontra der Kunstfreiheitsgarantie feststellt, das man für das verkaufen, selbst gemalter Bilder in Fußgängerzonen keinen Gewerbeschein braucht.
Der Beschwerdeführer durch die Stadt Köln, Erzwingungshaft und extra Bußgelder umsonst habe erleiden müssen.

Daraufhin wurde der Stadverwaltung Köln Die Straßenkunst-Kulturordnung vorgeschlagen.
In dem darauf hingewiesen wird, Juristische Eigenheiten zu beachten.
Die Erteilung einer Sondererlaubnis darf keinesfalls in die bisher verheerend unqualifizierten Hände des Ordnungsamts gelangen.
Gegebenenfalls empfehlen wir die Einstellung eines eigens dafür qualifizierten Arbeitslosen der Kraft einer pädagogischen oder künstlerischen Grundlage dieses Klientel betreut.
Im Bewerbungsprofil sollte dabei auch auf Sprachkenntnisse und eine gewisse Lebenserfahrung, im Umgang mit den Künstlern/ innen aber auch "Lebenskünstler/innen" geachtet werden.
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Der Verkauf von CD´s die eigene Musik enthalten ist ohne Reisegewerbeschein erlaubt, betrifft formal aber ansonsten keine andere Waren die als vor Ort gefertigte Kunstwerke veräußert werden (Sonderfall!) Dies beruft sich auf die nicht zum Gewerbe gehörende künstlerische Betätigung, die auch in den Steuergesetzen ihre Berücksichtigung findet. I.S.d. Art.5 Abs.3 GG unterliegt damit nicht der Reisegewerbekartenpflicht nach § 55 GewO. Diese Auslegung ist inzwischen durch mehrere Urteile und Klagen gegen andere Kommunen und Städte bestätigt und kann auf Wunsch nachgewiesen werden.
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Das kulturpolitische Bla bla
ist jetzt doch wieder den verheerend unqualifizierten Händen der Ordnungsamter in Köln und oder Düsseldorf gelangt.
Der in Frage Kommende Urheber, DER KÖLNER STRASSEN-KUNST-KULTUR-ORDNUNG -
Ein Herr +++editiert durch Administrator --> bitte keine Namen veröffentlichen!+++ im Kölner Kulturamt. Leugnet jedes Mitwirken und erklärt die Ins internet gestellte KÖLNER STRASSEN-KUNST-KULTUR-ORDNUNG
Als Fake, Als Unsinn.

Nach Auskunft der Ordnungsamt -Beamten +++editiert durch Administrator --> bitte keine Namen veröffentlichen!+++ – Köln
und oder Ordnungsamt-Beamten +++editiert durch Administrator --> bitte keine Namen veröffentlichen!+++ Düsseldorf
ist aus der Formalen Sondererlaubnis, wieder die Sondernutzungserlaubnis geworden.
der Sonderfall nicht zum Gewerbe gehörende Künstlerische Tätigkeit, wieder als Gewerbetätigkeit erfasst.
Als Düsseldorfer, beschwere ich mich wieder umsonst, durch alle Zuständige Verwaltung, Der +++editiert durch Administrator --> bitte keine Namen veröffentlichen!+++ mir indirekt einen „Götz von Berlichingen“ wünscht und seine Behörde endlich mal in Ruhe lassen soll.
Zum Anlass wieder gerichtlich Klagen zu müssen, behauptet der Ordnungsamt-Beamte +++editiert durch Administrator --> bitte keine Namen veröffentlichen!+++ dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. das leider alle Unterlagen zur Sache, aus dem Computer-Archiv verloren gegangen wäre.
Aber mit der Rekonstruktion der damaligen Verfassungsbeschwerde (-1-BVR-183-81-) nachweisen liese, ich alle Prozesse zur Kunstfreiheitsgarantie verloren hätte.

jetzt habe ich das Problem das ich zur Verworrenheit der Sache keinen Anwalt auf Armenrecht finde, der den Kordischen-Knoten, mit dem Schwert der Kunstfreiheit durchtrennt.
Wer arm ist hat sann keine Rechte.
Was aber Hilft, wenn das einfache verstehen der Kunstfreiheitsgarantie, nicht mehr für Straßenkünstler gelten soll ?
mit freundlichen Grüßen

Günther Rupp
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